Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Fliesen Wiesing
1. Allgemeines

Allen Vereinbarungen, Angeboten und Lieferungen, auch den künftigen Vereinbarungen, Angeboten und Lieferungen liegen unsere nachfolgenden Geschäftsbeingungen zugrunde.
Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen oder durch uns schriftlich zu bestätigen. Die Änderung dieser Formbestimmung bedarf ebenfalls der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden, Vertragsänderungen und Zusicherungen.

2. Preise

Die im Angebot und in der Bestätigung angegebenen Preise sind bindend. Unsere Leistungen werden nach Material- und Stundenaufwand zu unseren Materialpreisen und Stundenlöhnen, soweit nicht ausdrücklich andere Preise und Stundenlöhne vereinbart sind,abgerechnet. Nicht in unseren Preisen eingeschlossen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer, diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung zusätzlich ausgewiesen. Ein Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
Ein bestätigter Anfangstermin seitens des Auftraggebers ist bindend. Eine Terminabweichung beinhaltet automatisch den Verzug des Fertigstellungtermines. Wünscht der Auftraggeber trotz allem die Fertigstellung zum eigentlich vereinbarten Termin, so kommt es duch Mehraufwand zu einem Aufschlag von 25% pro Aufmaß (Quadtatmeter) oder Aufwand (Stundenlohn). Kommt es aufgrund anderer Gewerke (z.B. Maler, Trockenbauer etc.) zur Behinderung unsere Arbeit (-Ausführung) behalten wir uns eine Verschiebung des Fertigungstellungstermins vor.

Inhaber: Dominik Wiesing
Volksbank Delbück-Hövelhof
IBAN: DE81 4726 2703 78146755 02 BIC: GENODEM1DLB
BLZ: 472 627 03
Kto.-Nr.: 7 814 675 502

3. Zahlung

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist die Zahlung des Werklohnes zu sofort netto Kasse ab Rechnungsdatum fällig. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug (nach 14 Tagen ab Rechnungsdatum) so sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5% zu fordern.
Der Auftraggeber kann mit eigenen Ansprüchen uns gegenüber nicht aufrechnen, es sei denn, dessen Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt.
Wir dürfen Abschlagszahlungen für in sich abgeschlossenen Teile des von uns gefertigten Werkes für die vertragsgemäßen Leistungen oder Lieferungen verlangen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.

4. Abnahme

Nach Auftragsdurchführung machen wir dem Auftraggeber über die Fertigstellung unserer Leistungen Mitteilung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet unsere Leistungen abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber unsere Leistungen nicht innerhalb einer von uns bestimmten Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
Ab dem Tag der Abnahme unserer Leistungen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. D. h. frisch verlegte, noch nicht frei gegebene Bereiche werden durch den Auftragnehmer (uns) sichtbar durch Hinweisschilder oder Absperrungen gekennzeichnet. Bei Missachtung erlischt die Gewährleistung unsererseits.

5. Farb-Struktur – uns Maßabweichungen

Alle Baustoffe, Platten, Fliesen, Natur – und Kunststeine, die wir bemustern, beschreiben, abbilden oder zeigen, gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen, Farbe, Dekor, Struktur und Bearbeitung.
Abweichungen der geliefertenWare sind deshalb immer möglich, bei Kunst- und Natursteinen sogar normal und stellen keinen Mangel dar. Bei glasierten Platten ,Fliesen und Mosaiken können Glasurrisse, und bei Verwendung als Bodenbelag durch Begehen, Abnutzungserscheinungen auftreten .Sie sind Materialbedingt und nicht vermeidbar. Sie beeinträchtigen den Gebrauswert nicht und sind deshalb gemäß der Verkaufsbedingungen unserer Lieferewerke und Lieferanten kein Grund zur Beanstandung. Kunst – und Natursteine können in Farbe, Stärke (Dicke), Struktur und Bearbeitung nicht einheitlich geliefert werden. Daher kann eine Gewähr für vollkommene Übereinstimmung von Anschauungsstücken und Ware nicht übernommen werden. Abweichung und sogenannte „Schönheitsfehler “ , die in der Natur des Gesteines liegen, sowie Maßabweichungen, welche ein genaues Passen und richtiges Verhältnis nicht stören,bleiben vorbehalten. Fachgemäße Reparatur, das Auseinandernehmen loser Adern oder Stiche und deren Wiederzusammensetzung sind nicht nur unvermeidlich, sondern auch ein wesentliches Erfordernis der Bearbeitung. Sie berechtigen in keinem Fall zur Beanstandung oder Mängelrügen. Hinsichtlich der Dicke ist zu dem vorgeschrieben Maß eine Toleranz von + oder – 3 mm zu gewähren. Quarzadern, Poren , Einlagerungen, Farbschwankungen, Strukturschwankungen und Flecken sind natürliche Eigenschaften des Natursteines und bilden keinen Anlass zur Beanstandung.

6. Lieferzeiten

Leistungsfristen und Termine sind nur verbindlich, soweit deren Einhaltung ausdrücklich veeinbart ist. Die Leistungsfrist beginnt erst,wenn der Auftrggeber die ihm obliegenden, zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Handlungen vorgenommen hat. Der Beginn der Leistungszeit setzt stets die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Soweit bereits fällige Zahlungen vom Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen geleistet werden, verlängert sich die Leistungsfrist um den Zeitraum des Zahlungsverzuges. Lieferfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt der Fertigstellung. Sie gelten mit Mitteilung der Fertigstellung durch uns als eingehalten.
Bei Sachverhalten, die wir nicht zu vertreten haben, wie bei unvorhergesehenen Hindernissen, Schwierigkeiten bei Materialbeschaffung, Betriebsstörung, Arbeitskampf, verlängert sich eine Leistungsfrist angemessen. In jedem Fall der Verzögerung, vorübergehender oder dauernder Unmöglichkeit, sind wir verpflichte, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
Wird die Leistung nach Vertragsschluss vorübergehend unmöglich, darf der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn sein Interesse an der alsbaldigen Leistung durch die vorübergehende Unmöglichkeit wesentlich beeinträchtigt werden. Im Falle der dauernden Unmöglichkeit der Leistung hat der Auftraggeber das gesetzliche Rücktrittsrecht. Die Geltenmachung weiterer Rechnte wegen Unmöglichkeit der Leistung ist ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten die Unmöglichkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
Im Falle des Verzuges mit unseren Leistungen stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Die Geltendmachung weiterer Rechte, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden/Schadensersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten den Verzug durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung von Vertragspflichen herbeigeführt.
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichen, so sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendung ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung unserer Leistungen gehen in dem Zeitpunkt an den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

7. Haftung für Schäden

Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzung, sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körper oder der Gesundheit bleiben unberührt, dieses gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Soweit die Schadensersatzhaftung unsererseits ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dieses auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen.

8. Mängelhaftung

Mängel sind unverzüglich, offenkundige Mängel sofort zu beanstanden. Diese Verpflichung des Auftraggebers soll vermeiden, dass Mängel sich vertiefen, zu weiteren Mängel oder Folgeschäden führen.
Für Kaufleute ist Voraussetzung für die Berechtigung von Mängelansprüchen, dass diese den gem. §377 HGB geregelten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordungsgemäß nachgekommen sind. Insoweit wird entsprechende Anwendung der Regelung des §377 HGB vereinbart.
Soweit der Mangel an unserer Werkleistung vorliegt, können wir den Anspruch des Auftraggebers auf Nacherfüllung nach unserer Wahl in Form von Mängelbeseitigung oder duch Herstellung eines neuen Werkes erbringen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Darüber hinaus kann der Auftraggeber Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen, sofern die Mängel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung / Mängelhaftung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, dieses gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 2 Jahre, gegenüber Kaufleuten beträgt die Verjährungspflicht ein Jahr. Die Verjährungspflicht beginnt bei Gefahrenübergang gem. § 5.